Krankenkasse zahlte nach beanstandungsfreier MDK-Prüfung Aufwandspauschalen
Die Beklagte hatte der Klägerin für 71 stationäre Behandlungsfälle jeweils eine Vergütungsrechnung übermittelt. Da die anschließende Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in keinem dieser Fälle zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führte, zahlte die Klägerin der Beklagten nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V jeweils eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro. Später forderte die Klägerin von der Beklagten die Aufwandspauschalen mit der Begründung zurück, die Zahlungen seien unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 01.07.2014 (Az.: B 1 KR 29/13 R) und vom 14.10.2014 (Az.: B 1 KR 26/13 R) zu Unrecht erfolgt.
LSG folgt BSG: Sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen lösen keine Aufwandspauschale aus
Das LSG hat die Beklagte zur Rückzahlung der Aufwandspauschalen verurteilt. Das LSG folgt der genannten Rechtsprechung des BSG, das – anders als noch das SG Aachen – entschieden habe, dass § 275 Abs. 1c SGB V auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen keine Anwendung finde. Um solche habe es sich hier gehandelt. Denn ausweislich der an den MDK gerichteten Prüffragen sei es nicht etwa um die Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung als solcher oder deren Dauer (sogenannte Auffälligkeitsprüfungen) gegangen, sondern ausschließlich um die Korrektheit der übermittelten Abrechnungsdaten, die für die Bestimmung der abzurechnenden Entgelte maßgebend seien (richtige Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen, Korrektheit von Prozeduren, Zusatzentgelten und Beatmungsstundenanzahl).
BSG-Grundsätze auch rückwirkend anzuwenden
Laut LSG sind die vom BSG aufgestellten Grundsätze auch rückwirkend anzuwenden. Insbesondere habe in dem hier fraglichen Zusammenhang bis Juli 2014 keine gefestigte Rechtsprechung bestanden, aus der sich eine Vertrauensgrundlage für das Behaltendürfen bereits ausgezahlter Aufwandspauschalen ableiten ließe.