LSG Nordrhein-Westfalen: Arbeitslosengeld für Grenzgänger trotz Leistungsbezug im Ausland

Stellt ein echter Grenzgänger, der mehrere Jahre in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt war, in Deutschland einen Antrag auf Arbeitslosengeld, sind die niederländischen Beschäftigungszeiten bei der Prüfung zur Einhaltung der Rahmenfrist zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn er in den Niederlanden bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: L 9 AL 144/18).

Bundesagentur lehnte Leistungen wegen niederländischen Arbeitslosengeldbezugs ab

Der Kläger geht seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrt aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte ab. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges abgezogen werden, so dass sich kein Anspruch ergebe. Die Klage des Grenzgängers vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Beklagte legte Berufung ein.

LSG: Einhaltung der Rahmenfrist für ALG bei Grenzgängern rechtsübergreifend zu beurteilen

Das Landessozialgericht hat nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Entscheide sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland, sei anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen.

Vorliegend waren niederländische Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen

Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld zwar Leistungen gleicher Art seien, allerdings nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhten.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2019 - L 9 AL 144/18

Redaktion beck-aktuell, 19. März 2019.

Mehr zum Thema