Angabe der Kontoverbindung als Einverständnis mit Überweisung zu werten

Ist einem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Streit um von der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Deutsche Post AG zu zahlende Zinsen entschieden. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Zeitpunkt vollständigen Erstattungsantrags streitig

Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch über die Höhe der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag vorlag.

LSG wertet Widerspruch als vollständigen Erstattungsantrag

Anders als das Sozialgericht Köln erkannte das LSG der Klägerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stelle hier einen vollständigen Erstattungsantrag dar. Denn er enthalte alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigt habe, insbesondere eine damals gültige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die Beiträge zu erstatten.

Angabe einer Kontoverbindung zeigt Einverständnis mit Überweisung

Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich gewesen sei. Diese Sicht trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein müsse und nicht vom Zufall abhängen dürfe. Spätere Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto ließen diese Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen.

Annahmeverweigerung war nicht zu erwarten

Die Beklagte habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angebe beziehungsweise nutze, jedoch keine Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt hätte.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2021 - L 18 R 542/20

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2022.

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