Die Frau lebte seit 2009 in Deutschland, ihr Asylantrag war aber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits bestandskräftig abgelehnt worden, sodass sie zur Ausreise verpflichtet war. Da ihr aber ein Pass fehlte, konnte sie vorerst nicht abgeschoben werden und lebte geduldet weiter im Land. Dabei erhielt sie Leistungen nach dem AsylbLG und lebte in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Weil sie nicht mithalf, einen Pass zu beschaffen, reduzierte die zuständige Behörde schließlich ihre Leistungen für Grundbedarfe wie Ernährung, Unterkunft, Heizung und Körperpflege. Einen Eilantrag der Frau wies zunächst das SG Duisburg ab, bevor nun auch das LSG die Leistungskürzung dem Grunde nach billigte (Beschluss vom 08.11.2024 – L 20 AY 16/24 B ER). Das Gesetz sehe Leistungseinschränkungen für Personen vor, die selbst zu vertreten hätten, dass ihre Ausreisepflicht nicht vollzogen werden könne, so das LSG. Hier habe eine Behörde auch kein Ermessen.
Das Gericht korrigierte jedoch die Höhe der bewilligten Leistungen, da die Behörde diese zu niedrig bemessen habe. Diese hatte beim Bedarf für Körperpflege einen engen Maßstab angelegt und sich dabei auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen erarbeitete Richtschnur gestützt, was jedoch in den Augen der Richterinnen und Richter zur Begründung nicht genügte. Das LSG verpflichtete die Behörde daher, monatlich 15 Euro zusätzlich zu den bislang bewilligten 228 Euro zu zahlen.
Eine vollständige Rückkehr zu uneingeschränkten Leistungen aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel an der zugrunde liegenden Vorschrift des § 1a Abs. 3 AsylbLG lehnte das Gericht indes ab. Im Eilverfahren könnten solche Einwände nicht berücksichtigt werden.