Regelbedarfsbemessung beim Bürgergeld verfassungsgemäß

Mit dem Bürgergeld wurde auch ein neuer Mechanismus für die jährlich vorzunehmende Anpassung des Regelbedarfs eingeführt. Dieser hält verfassungsrechtlichen Maßstäben stand, meint das LSG Nordrhein-Westfalen. Die Regelbedarfe 2023 und 2024 seien ausreichend hoch bemessen.

Eine Frau, die Bürgergeld bezog, hatte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 erfolglos Widerspruch eingelegt. Sie meint, die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation nicht berücksichtigt worden.

Für ihre Klagen gegen die Widerspruchbescheide beantragte sie jeweils Prozesskostenhilfe, blieb aber auch damit erfolglos. Wie schon die Vorinstanz hielt auch das LSG ihre Rechtsverfolgung für nicht hinreichend aussichtsreich (Beschlüsse vom 02.04.2025 – L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B).

Zweistufiges Fortschreibungsverfahren bestätigt

Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Hilfebedürftige habe für die Jahre 2023/2024 keinen Anspruch auf ein höheres Bürgergeld. Es sei jeweils der gesetzlich festgelegte Regelbedarf angesetzt worden. Dieser sei den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend bemessen.

Das LSG verweist auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG: Danach komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu. Demnach seien die Regelbedarfserhöhungen zum 1. Januar 2023 beziehungsweise zum 1. Januar 2024 zur Gewährleistung des Existenzminimums nicht evident unzureichend.

Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sogenannte ergänzende Fortschreibung, eingeführt. Dieser genüge den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Regelleistungsbemessung.

Ein Verweis auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verfange nicht – diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens, stellt das LSG klar.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2025 - L 2 AS 1358/24 B

Redaktion beck-aktuell, bw, 28. April 2025.

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