Rentenversicherung sah in Übungsleitern abhängig beschäftigte Dozenten
Geklagt hatte ein Verein aus der Region Hannover, der unter anderem Rehabilitationssport für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen anbietet. Das Kursprogramm des Vereins beinhaltet Yoga, Pilates und Rückentraining. Die Kurse wurden von selbständigen Honorarkräften erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte die Übungsleiter nach einer Betriebsprüfung als abhängig beschäftigte Dozenten angesehen und den Verein zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen von über 4.300 Euro herangezogen. Nach Ansicht der DRV sind die Übungsleiter nicht unternehmerisch tätig, es stehe vielmehr der Marktauftritt des Vereins im Vordergrund.
LSG: Einzelfallprüfung vorzunehmen
Dem ist das LSG nicht gefolgt. Es hat sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen, wonach zur Abgrenzung stets auf den Einzelfall abzustellen sei. Der Beruf eines Lehrers könne sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgeblich sei die Einbeziehung in die Struktur des Betriebes, der Umfang eines Weisungsrechts sowie die individuelle Gestaltungsfreiheit. Es sei darauf abzustellen, ob neben der eigenen Unterrichtsverpflichtung weitere Nebenpflichten bestünden. Weiter seien die Freiheit in der Unterrichtsgestaltung und ein finanzielles Unternehmerrisiko bedeutsam.
Tatsächliche Verhältnisse sprechen hier für Selbstständigkeit
Laut LSG sind vorliegend keine weitergehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und keine Weisungsgebundenheit bei größtmöglicher Freiheit der Unterrichtsgestaltung gegeben. In der konkreten Ausgestaltung seien die Kursleiter frei. Durch den Verein werde lediglich das Thema des jeweiligen Kurses vorgegeben. Verpflichtungen, wie etwa ein Einspringen für andere Übungsleiter bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen, seien nicht gegeben. Das finanzielle Risiko bei Ausfällen einzelner Kurstage oder ganzer Kursangebote – etwa bei Verfehlung einer Mindestteilnehmerzahl – trage der Übungsleiter. Es bestehe folglich kein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem den Regelungen des Honorarvertrags und den tatsächlichen Verhältnissen.