Volle Krankenkassenbeiträge für Promotionsstipendium

Auf Promotionsstipendien sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Dies gelte auch für eine vertraglich zweckgebundene Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat.

Krankenkasse berücksichtigt auch Pauschale bei Beitragsberechnung

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Klage der Doktorandin erfolglos

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen. Das Landessozialgericht in Celle hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung verwies es auf die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen.

Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet

Letzteres hat das LSG hier verneint. Denn die Zweckbindung der Stiftung sei rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne, stellte das Landessozialgericht abschließend fest.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2020 - L 16 KR 333/17

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2021.