LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Unfallversicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" beim Baumfällen für Sportverein

Allein die Gefährlichkeit oder eine erforderliche besondere Fachkunde der unfallbringenden Tätigkeit eines Vereinsmitglieds begründen keinen Versicherungsschutz aufgrund einer Beschäftigung wie ein Arbeitnehmer. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 28.08.2019 klargestellt und damit die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit konkretisiert. Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, sei nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Maßgeblich ist nach der Entscheidung des LSG unter anderem, was die Vereinssatzung vorsieht (Az.: L 6 U 78/18, BeckRS 2019, 21827).

Streit um Annahme einer "Wie-Beschäftigung"

Geklagt hatte ein 60-jähiger Segelflieger aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Mann, als sogenannter "Wie-Beschäftigter" versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten.

LSG: Tätigkeit mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt

Das LSG hat jetzt die Rechtsauffassung der Unfallversicherung bestätigt. Die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr unter anderem in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2019 - L 6 U 78/18

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2019.