Kläger erhielt nach LKW-Unfall umfassende Versorgung
Geklagt hatte ein damals 49-jähriger Tunesier, der seit einem schweren LKW-Unfall im Rollstuhl sitzt. Seitdem wurde er von der Berufsgenossenschaft (BG) umfassend versorgt. In diesem Zusammenhang erhielt er eine Unfallrente von 100%, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, den behindertengerechten Wohnungsumbau, einen Tiefgaragenplatz, Kfz-Hilfe, Umzugskosten inclusive Hotel und Verpflegung für die Familie, diverse Sportangebote, verschiedenste aktive und passive Therapien, Dauerverordnung von Viagra, regelmäßige Erholungsurlaube mit seiner Frau in Tunesien und insgesamt 26.000 Euro für Auslandsbehandlungen ohne nähere Prüfung. Zudem bekam er regelmäßig neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike.
BG lehnte Hilfsmittelantrag für Anschaffung eines Segways ab
Da diese Versorgung dem Kläger nicht flexibel genug war, beantragte er bei der BG ein Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Nur mit einem Segway könne er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren. Die BG lehnte den Antrag ab, da sie bereits die Anschaffung eines BMW 350 Touring Sport mit behindertengerechtem Umbau gezahlt habe. Außerdem überschreite der Kläger die Maximalzuladung des Elektromobils von 100 kg.
LSG: Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliches Elektrofahrzeug
Das Landessozialgericht hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Nach den Hilfsmittelrichtlinien und der Orthopädieverordnung seien Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen habe. Da der Kläger bereits einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 Euro nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 Euro erhalten habe, sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität damit Rechnung getragen. Das Gericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Klägers zu, die seine Begehrenshaltung und das bedingungslose Genehmigen der BG als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich bewerteten.