Versorgungsamt lehnte Zahlungen ab
Konkret ging es um die Witwe eines Spätaussiedlers, der in der Sowjetunion von 1969 bis 1971 seinen Wehrdienst abgeleistet hatte und 1987 für ein halbes Jahr verpflichtet worden war, bei Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl zu helfen. Die Eheleute kamen 1993 nach Deutschland. Im Jahr 2005 erkrankte der Mann an Krebs, den er auf eine erlittene Verstrahlung in Tschernobyl zurückführte. Das Versorgungsamt lehnte Entschädigungsleistungen für den Mann ab, da es sich bei der Tätigkeit nicht um Wehrdienst oder Reservistendient gehandelt habe. Nach dem Tod des Mannes begehrte die Witwe eine Hinterbliebenenrente.
LSG: Verstorbener in Erfüllung seiner Reservistenpflichten tätig geworden
Das LSG schloss sich der Auffassung des Versorgungsamtes nicht an. Der Mann sei sehr wohl in Erfüllung seiner Reservistenpflichten tätig geworden und könne damit grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch haben. Denn nach der damaligen Rechtslage in der Sowjetunion habe sein Dienst auf der Zuordnung zu den Reservestreitkräften beruht. Durch die deutsche Anerkennung als Spätaussiedler könne auch aus dem sowjetischen Reservedienst ein inländischer Anspruch aus einer Wehrdienstbeschädigung folgen. "Die Spätaussiedler sind mit ihren kompletten Lebensläufen in die Sozialsysteme integriert worden", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel, "dies erstreckt sich auch auf die Versorgungsansprüche."
Verstrahlung konnte nicht als Ursache für Krebs bestätigt werden
Diese Feststellung konnte der Witwe laut LSG im Ergebnis jedoch nicht helfen. Denn nach medizinischer Sachlage habe die Verstrahlung nicht als Ursache für den Krebs bestätigt werden können. Der Mann sei zu einer relativ späten Phase der Aufräumarbeiten herangezogen worden. Die genaue Strahlendosis sei – im Gegensatz zu ähnlichen Fällen – nie bekannt geworden und es sei auch nie festgestellt worden, welcher Primärtumor vorgelegen habe, erläutert das Gericht.