Sechs Jahre nach dem Vatermord beantragt Klägerin Opferrente
Geklagt hatte eine Frau aus Bremen. Ihr Vater war zu Weihnachten 2004 von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden. Sie erlitt einen schweren Schock mit Blackout, ging aber nicht zum Arzt und beantragte erst Jahre später eine Opferrente wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Mordes im Urlaub auf Lanzarote und erhielt die Todesmeldung am Heiligen Abend. Sie gab an, sie habe sich bislang nicht behandeln lassen, da sie sich mit dem Ereignis aus Scham nicht auseinandersetzen wollte und versucht habe, das Trauma zu verdecken. Sie habe sich jedoch aus Angst und Minderwertigkeitsempfinden aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen. Tanzen, Kegeln und Freunde gebe es nicht mehr. Aus Furcht vor einem ähnlichen Ereignis habe sie ihre Wohnung in eine regelrechte Festung verwandelt.
LSG widerspricht Versorgungsamt
Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da keine psychischen Störungen mit Tatbezug dokumentiert seien und keine adäquate ärztliche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Außerdem gebe es keinen Nachweis für einen Schock durch den Anruf. Ein Schockschaden und eine PTBS könnten daher nicht angenommen werden. Das LSG hat die PTBS der Frau dagegen anerkannt. Auch Sekundäropfer seien in den Schutzbereich des Opferentschädigungsrechts einbezogen, wenn die psychischen Auswirkungen so eng mit der Gewalttat verbunden seien, dass sie eine Einheit bildeten. Dies sei im Falle der Klägerin anzunehmen.
Gutachten bestätigt PTBS
Hierzu hat das Gericht ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt, wonach alle Kriterien einer PTBS bei der Frau vorlägen. Sie habe auf die Nachricht mit Angst, Hilflosigkeit und Entsetzen reagiert. Sie erlebe das Ereignis immer wieder und zeige das typische Vermeidungsverhalten auch bei langem Ignorieren der Symptomatik. Dass die Frau sich lange nicht behandeln ließ, spreche auch nicht gegen eine PTBS, sondern sei vielmehr Ausdruck derselben.