LSG Niedersachsen-Bremen: Permanente Dienstbereitschaft von Gastspielkünstlern begründet durchgehende Sozialversicherungspflicht

Gastspielkünstler in Oper und Theater sind für die Dauer ihrer Gastspielverpflichtung durchgehend sozialversicherungspflichtig, wenn eine permanente Dienstbereitschaft vereinbart worden ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 17.05.2017 entschieden. Die Beitragspflicht erstrecke sich vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag (Az.:L 4 KR 86/14).

Rentenversicherung forderte Sozialversicherungsbeiträge für Gastspielkünstler nach

Das Staatstheater Braunschweig hatte vier Künstler für ein Gastspiel verpflichtet. Dabei hatte es die Künstler lediglich für die Probenphase und die Premiere als sozialversicherungspflichtig angesehen. Für die nachfolgenden Aufführungen bestand nach Ansicht des Theaters nicht die nötige Eingliederung in den Betrieb und auch keine Weisungsgebundenheit, da die Künstler in dieser Zeit regelmäßig auch für andere Häuser tätig werden könnten und dies auch täten. Zudem seien manche Partien auch doppelt besetzt, so dass ein Auftritt offen sei. Demgegenüber ging die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung von Dauerbeschäftigungen aus und nahm eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von etwa 9.200 Euro vor. Die Klage des Staatstheaters vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.

LSG bejaht Sozialversicherungspflicht wegen vereinbarter Dienstbereitschaft

Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG stützte sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Sozialversicherungspflicht bei einer durchgehenden Beschäftigung nach Art einer Dienstbereitschaft bestehen könne. Die Künstler seien nach der hier vorliegenden Vertragslage bereits mit der Unterzeichnung des Gastspielvertrags eine Verpflichtung über nachfolgende Vorstellungstermine eingegangen. Das Staatstheater habe das vertragliche Recht gehabt, auch weitere Vorstellungen von den Künstlern zu verlangen und die Künstler hätten sich verpflichtet, weitere Termine zu vereinbaren. Allein die einvernehmliche Absprache der Termine könne über die permanente Bereitschaft zur Arbeitsleistung nicht hinwegtäuschen. Die kurzfristige Dienstbereitschaft sei in diesem Falle vielmehr Teil der geschuldeten Arbeitsleistung.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.05.2017 - L 4 KR 86/14

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2017.

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