Das Gericht spricht von einem koordinierten Beschäftigtentausch als Sparmodell für Sozialversicherungsbeiträge, der unzulässig sei. Der Bauer hatte auf den Lohn der als Saisonaushilfen bei der Erdbeerernte eingesetzten Arbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er bei jeweils wechselnder Arbeitsfreistellung mit den Beschäftigten des Erdbeerbetriebs in ähnlicher Weise.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen seien, sondern berufsmäßig Beschäftigte, für die rund 58.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien. Hiergegen klagte der Bauer und meinte, dass in rechtlich selbstständigen Betrieben eine Arbeitnehmertätigkeit im Hauptberuf und eine kurzzeitige Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber möglich und erlaubt sei. Steigende Preise und politische Unsicherheiten erforderten eine angepasste Gestaltung.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt (Urteil vom 20.12.2023 – L 2 BA 59/23). Das praktizierte Modell verfolge zielgerichtet das Bestreben, über wechselseitige betriebliche Absprachen und mittels langfristig geplanter und aufeinander abgestimmter organisatorischer und vertraglicher Maßnahmen rund ein Drittel des Jahreseinkommens der Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen. Die sozialrechtlichen Vorgaben ließen aber keinen Raum für eine entsprechende Beitragsverkürzung, denn die berufsmäßige Ausübung der Arbeit der Helfer löse eine Beitragspflicht für die gesamte Tätigkeit aus.