Finanzamt behandelte monatliche Umsatzbeteiligungen als "sonstige Bezüge"
Die Klägerin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rund 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen. Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Dies begründete sie damit, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge" behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könnten die Umsatzbeteiligungen auch deshalb nicht angesehen werden, da sie nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt würden.
LSG sieht in Umsatzbeteiligungen Elterngeld erhöhenden laufenden Arbeitslohn
Das LSG hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus.
Jahresbonus nicht erfasst
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zugelassen. Abschließend weist der Pressesprecher des LSG Niedersachsen-Bremen Carsten Kreschel darauf hin, dass das Urteil nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus betrifft. Der Monatslohn steige nur durch Monatszahlungen.