LSG Niedersachsen-Bremen: Merkzeichen "Blind" setzt keine Störung des Sehorgans voraus

Eine Beeinträchtigung des Sehorgans ist nicht Voraussetzung für die Eintragung des Merkzeichens "Bl" (für "blind“) im Schwerbehindertenausweis. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 22.11.2017 entschieden (Az.: L 13 SB 71/17, BeckRS 2017, 133914).

Keine Reaktion auf optische Reize

Geklagt hatte ein zehnjähriges Mädchen, das wegen einer Stoffwechselstörung schwerst hirngeschädigt ist und täglich epileptische Krampfanfälle erleidet. Der Kinderarzt hatte bestätigt, dass das Mädchen nicht auf optische Reize reagiert und die Augen überwiegend geschlossen hält oder nur kleine Sehschlitze öffnet. Wenn es die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen unkontrolliert nach oben. Das Mädchen könne visuelle Sinneseindrücke offenbar nicht verarbeiten. Eine Untersuchung mit einer sogenannten Blitzbrille bestätigte eine ausgeprägte Funktionsstörung des Gehirns.

Dennoch Merkzeichen "Bl" abgelehnt

Das beklagte Landesamt für Soziales, Jugend und Familie lehnte das Merkzeichen "Bl" ab, da keine Störung des Seh-Apparates vorliege, sondern eine Störung des Erkennens und der Verarbeitung der optischen Sinneseindrücke im Gehirn.

BSG: Spezifische Sehstörung nicht (mehr) erforderlich

Dem ist das LSG entgegengetreten. Das BSG habe 2015 unter Änderung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine spezifische Sehstörung nicht mehr Voraussetzung sei, um eine Person als blind anzuerkennen (BeckRS 2015, 73017). Ausreichend sei, dass ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen objektiv festgestellt sei. Ob die Ursache in einem Defekt der Augen, des Sehnervs oder des Gehirns zu finden sei, sei unerheblich. Vielmehr sei die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Ursachen durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention geboten.

LSG: Landesamt muss BSG-Rechtsprechung umsetzen

Das LSG habe das Landesamt bereits in zwei vorherigen Urteilen daran erinnert, die Rechtsprechung des BSG umzusetzen. Das niedersächsische Landesrecht führe nicht zu einem Ausschluss von Sehstörungen, die ihre Ursache im Gehirn haben. Vielmehr liege eine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor, dass sie der in der Versorgungsmedizin-VO genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sei.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2017 - L 13 SB 71/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2017.

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