LSG Niedersachsen-Bremen lehnt Unfallversicherungsschutz für nach Betriebsveranstaltung trunkenen Feuerwehrmann ab

Stürzt ein Feuerwehrmann, der nach dem Ende einer Betriebsveranstaltung an einer “geselligen Runde“ teilnimmt, volltrunken im Bereich einer “Pinkelrinne“, liegt kein Arbeitsunfall vor. Unfallversicherungsschutz bestehe nur bis zum Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und umfasse regelmäßig auch nicht die Verrichtung der Notdurft, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.10.2016 (Az.: L 16/3 U 186/13, BeckRS 2016, 20961).

Sachverhalt

Der Kläger nahm an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teil. Nach dem Ende der offiziellen Siegerehrung blieben noch einige der Teilnehmer in geselliger Runde beisammen. Am frühen Abend stürzte der Kläger im Bereich der provisorischen Toilettenanlage - einer sogenannten Pinkelrinne – und zog sich eine Unterschenkelfraktur zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass er einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten habe. Die Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Unfallversicherung legte Berufung ein.

LSG: Kein Unfallversicherungsschutz für gesellige Runde nach Ende der Betriebsveranstaltung

Das Landessozialgericht hat der Unfallversicherung in der Berufungsinstanz Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Zum einen habe sich der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen, sodass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst gewesen sei.

Verrichtung der Notdurft nicht versichert

Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch - wie hier - keine baulichen Elemente die Toilettenvorrichtung umschließen, so sei eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2016 - L 16/3 U 186/13

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2017.

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