Wer bei der Beantragung von Grundsicherungsleistungen sein Einkommen nicht korrekt angibt, riskiert die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Zahlungen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass für Jobcenter in bestimmten Fällen eine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten gilt. Grundlage ist die Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit nicht bestanden hat, weil Einkommen verschwiegen oder verschleiert wurde (Urteil vom 16.07.2025 – L 13 AS 152/23).
Zwischen 2007 und 2013 bezog ein Paar aus Ostfriesland Leistungen nach dem SGB II. Die Frau war in dieser Zeit als geringfügig Beschäftigte in einem Fischrestaurant gemeldet, gab aber ihr Einkommen in mehreren Folgeanträgen entweder nicht oder falsch an. Eine Selbstauskunft von 2007 bestätigte nur 100 Euro Monatslohn. 2016 stieß das Hauptzollamt bei einer Steuerprüfung auf handschriftliche Lohnlisten, die Schwarzlöhne auswiesen und der Frau zugeordnet werden konnten. Die Behörde nahm daraufhin die Bewilligungen zurück und forderte rund 18.000 Euro zurück.
Die Frau bestritt weiterhin, mehr als 100 Euro monatlich erhalten zu haben. Sie verwies auf ein strafrechtliches Verfahren wegen Leistungsbetrugs, das mit einem Freispruch geendet hatte. Die Notizen in den Lohnlisten könnten ebensogut andere Personen betreffen.
Falschangaben begründen Rückforderung auch ohne exakte Einkommenshöhe
Das LSG Niedersachsen-Bremen sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Frau über Jahre hinweg falsche Angaben gemacht hatte. Die Restaurantleiterin habe eingeräumt, gezielt unzutreffende Einkommensbescheinigungen ausgestellt und Schwarzlöhne bar ausgezahlt zu haben. Auch weitere Zeugenaussagen stützten die Annahme, dass die Frau regelmäßig und nicht nur in Aushilfe tätig gewesen sei.
Zwar ließ sich die genaue Höhe der Einkünfte nicht mehr feststellen. Dennoch müsse ein leistungsbeziehende Person in dieser Konstellation so behandelt werden, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden, erklärte das Gericht. Das folge aus der fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung und dem Versuch, Einkünfte zu verschleiern. Die Behörde durfte sich deshalb auf eine Beweislastumkehr berufen.