Ein junger Grundsicherungsempfänger musste einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten. Das Jobcenter forderte für die Zeit der Inhaftierung rund 400 Euro an Grundsicherungsleistungen zurück: Während eines Freiheitsentzugs könnten nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II keine Leistungen beansprucht werden – auch wenn es "nur" ein Jugendarrest sei.
Der Betroffene ist anderer Meinung: Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug, sodass der gesetzliche Leistungsausschluss nicht greife. Auch einige Gerichte unterschieden hier zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.
Nicht so allerdings das LSG Niedersachsen-Bremen: Das Gesetz nehme Personen von der Grundsicherung aus, die sich in einer "Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" aufhielten. Erfasst seien alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei er aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten (Urteil vom 20.06.2024 – L 11 AS 117/24, nicht rechtskräftig).