LSG Niedersachsen-Bremen: Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus in die Türkei aufkommen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Borreliose in Deutschland gut behandelbar ist. Es sei nicht erforderlich, für die Behandlung zu Ärzten in die Türkei zu reisen (Urteil vom 21.09.2017. Az.: L 16 KR 284/17).

Borreliose in der Türkei behandeln lassen

Geklagt hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann aus dem Landkreis Vechta, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden war. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar 2015 legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet circa 860 Euro) zur Erstattung vor.

Streit um Erstattung der Kosten

Die Krankenkasse lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt. Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering. Er mache auch keine weiteren Auslagen geltend, wie zum Beispiel Fahrt- und Flugkosten.

Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland nicht ausgereizt – kein Notfall

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.

Vorherige Antragstellung bei Krankenkasse keine bloße Förmelei

Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht – wie der Kläger meint – als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017 - L 16 KR 284/17

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2017.

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