Krankenkasse muss neue Brustimplantate nach Entfernung wegen Krebs nicht zahlen
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss. Das gelte auch nach einer Entfernung bereits vorhandener Implantate wegen einer Brustkrebserkrankung.

Brustkrebserkrankung machte Entfernung von Implantaten erforderlich

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau, die bereits als 26-jährige eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen ließ. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, sodass beide Implantate entfernt werden mussten. Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine gezielte Operation eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion. Bei der Operation sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor, denn die Brüste seien zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings habe die Frau abgelehnt.

LSG: Subjektive Belastungen rechtfertigen Eingriff nicht

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose keinen Eingriff rechtfertigen. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet. "Seit etwa ein bis zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend", kommentierte Pressesprecher Carsten Kreschel. "Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische Medizin nur einen minimalen Verfahrensanteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft."

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2022 - L 16 KR 344/21

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2022.