Krankenkasse muss für unzufriedenen Versicherten kein zweites Gutachten einholen

Bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern sollen die Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jetzt die Grenzen dieses Anspruchs aufgezeigt. So müsse die Krankenkasse, wenn sie bereits ein Gutachten eingeholt habe, nicht deswegen ein weiteres beauftragen, weil der Versicherte mit dem Ergebnis des ersten nicht einverstanden ist.

Depressionen nach Beschneidung

Geklagt hatte ein 57-jähriger Mann, bei dem aufgrund einer Vorhautverengung eine Beschneidung durchgeführt worden war. Seit dem Eingriff leidet er an Impotenz und Schmerzen, die zu Depressionen geführt haben. Seine Therapeutin diagnostizierte bei ihm eine "Anpassungsstörung nach Penisoperation". Der Mann vermutete einen Behandlungsfehler und bat seine Krankenkasse um Unterstützung. Sein Ziel sei ein funktionsfähiges und schmerzfreies Geschlechtsteil, notfalls durch Transplantation einer Ersatzvorhaut. Zudem wolle er Schmerzensgeld verlangen, denn er sei nicht hinreichend über die Operation aufgeklärt worden.

Gutachten schließt Kausalität aus

Die Krankenkasse beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Der gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Beschneidung nicht geeignet sei, Beschwerden wie Impotenz zu verursachen. Hiermit war der Mann nicht einverstanden. Er begehrt eine weitere Begutachtung und die Vernehmung seiner Frau als Zeugin. Hierdurch könne ein Behandlungsfehler bestätigt werden.

Kein Anspruch auf weiteres Gutachten

Das LSG hat einen weitergehenden Unterstützungsanspruch verneint. Die Kasse habe ihrer gesetzlichen Hilfspflicht bereits durch Einholung des vorliegenden Gutachtens entsprochen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ziele der Unterstützungsanspruch darauf ab, dem Versicherten eine mögliche Beweisführung in seiner Rechtsverfolgung zu erleichtern. Unterstützungsleistungen beschränkten sich regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über die vom Arzt gestellten Diagnosen, die angewandte Therapie, die Namen der Behandler, die Anforderung ärztlicher Unterlagen von der Behandlung und die Begutachtung durch den MD. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sei, verpflichte die Kasse nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder zur Vernehmung von Zeugen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2023 - L 16 KR 432/22

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2023.