LSG Niedersachsen-Bremen: Krankenkasse kann zur vollen Kostenübernahme für Echthaarteil verpflichtet sein

Die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil kann im Einzelfall aus medizinischen Gründen erforderlich sein mit der Folge, dass die gesetzliche Krankenkasse dann die vollen Kosten ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag übernehmen muss. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26.03.2019 im Fall einer an Schuppenflechte leidenden Frau entschieden und die Versorgung mit einer Kunsthaarperücke hier für unzweckmäßig erachtet (Az.: L 4 KR 50/16, BeckRS 2019, 8510).

Klägerin begehrte Kostenübernahme für Echthaarteil

Geklagt hatte eine 55-jähige Frau, die an einer Schuppenflechte litt, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1290 Euro.

Kasse übernahm nur Höchstbetrag

Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro. Hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privaten Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich. Das SG gab der Klage statt. Dagegen legte die Kasse Berufung ein.

LSG: Maßgefertigtes Echthaarteil kann im Einzelfall erforderlich sein

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das SG habe zu Recht auf Erstattung der Gesamtkosten erkannt. Ein partieller Haarverlust sei bei einer Frau als Behinderung zu bewerten. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lasse. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungspflicht umfasst. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen.

Kunsthaarperücke hier keine zweckmäßige Versorgung

Das Gericht habe sich hier auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019 - L 4 KR 50/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2019.

Mehr zum Thema