Kostenübernahme wegen näher gelegenen staatlichen Gymnasiums abgelehnt
Geklagt hatte ein Vater, dessen Sohn im Jahr 2017 in die fünfte Klasse kam. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte. Stattdessen schickte er seinen Sohn auf eine 25 Kilometer entfernte Privatschule. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden.
Vater gefällt Zugang bildungsferner Schichten zu staatlichen Schulen nicht
Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Das staatliche Gymnasium werde zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevölkerungsschichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch sänken die Leistungen und stiegen die Aggressionen. Die Ansprüche würden soweit heruntergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.
LSG: Ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft irrelevant
Das LSG tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Schülerbeförderungskosten würden grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie zum Beispiel ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.