Keine Rente für angeblich Hundertjährigen

Die Berufung eines Mannes, der angibt, 102 Jahre alt zu sein und Anspruch auf Altersrente erhebt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen heute zurückgewiesen. Laut Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist er erst 48 Jahre alt. Eine Feststellungsklage sei in diesem Fall "schlichtweg unzulässig", sagte Richter Uwe Dreyer. Er warf dem Mann aus dem Landkreis Stade vor, das Verfahren mutwillig zu führen, möglicherweise liege eine Straftat vor.

DRV lehnte Rentenantrag ab

Bei der DRV hatte der Kläger, dessen tatsächliches Lebensalter strittig ist, die Gewährung einer Altersrente beantragt, da er inzwischen 102 Jahre alt sei, mithin das Rentenalter erreicht habe und nicht länger auf die Rente warten könne. Die DRV lehnte den Antrag ab, da der Mann nach den Daten des Versicherungskontos im Jahr 1973 geboren wurde, also erst 48 Jahre alt sei. Außerdem gehe er einer Vollzeittätigkeit als Verwaltungsfachangestellter nach, was bei einem 102-jährigen recht unwahrscheinlich sei.

Kläger legt selbst verfasste "Geburtsbescheinigung" aus dem Jahr 1919 vor

Richter Uwe Dreyer wirft dem Mann vor, das Verfahren mutwillig zu führen, möglicherweise liege eine Straftat vor - «die möglicherweise ein anderes Verfahren nach sich zieht». Schon während der mündlichen Verhandlung warnt der Richter, dass Kläger in bestimmten Fällen die Verfahrenskosten tragen müssen. Im Vorfeld und auch während der Verhandlung versucht ihm Dreyer eine Brücke zu bauen - und fragt: "Sollen wir weitermachen?" Die Antwort lautet, wie aus der Pistole geschossen: "Na klar." Er beharrt darauf, im Jahr 1919 in Hannover geboren worden zu sein. Er legte hierzu eine eidesstattliche Erklärung und eine selbst verfasste "Geburtsbescheinigung" vor. Die vorliegenden Daten der DRV seien falsch. 1973 habe er in Stade einen Unfall erlitten, über den er "aus Sicherheitsgründen" nicht sprechen dürfe. Dreyer fragte nach, welche Sicherheitsgründe das denn sein sollten. "Das muss ich hier nicht erläutern", antwortet der Mann. Der Richter schmunzelt.

LSG weist Berufung zurück

Dies überzeugte das Landessozialgericht nicht. Nachdem bereits ein erstes Gerichtsverfahren nicht im Sinne des Klägers verlief, wies nun die zweite Instanz die Berufung zurück. "Dass wir es nicht mit einem 102-jährigen Menschen zu tun haben, ist, glaube ich, offensichtlich", erklärte Richter Dreyer. Das Gericht hatte zur weiterführenden Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Mannes zum Termin angeordnet und seinen Arbeitgeber geladen. Nach Gerichtsangaben leidet der Mann an einer spastischen Lähmung, arbeitet aber nach wie vor als Verwaltungsfachangestellter in Vollzeit beim Landkreis Stade. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2021 (ergänzt durch Material der dpa).