Keine Rente für an­geb­lich Hun­dert­jäh­ri­gen

Die Be­ru­fung eines Man­nes, der an­gibt, 102 Jahre alt zu sein und An­spruch auf Al­ters­ren­te er­hebt, hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men heute zu­rück­ge­wie­sen. Laut Ver­si­che­rungs­kon­to der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) ist er erst 48 Jahre alt. Eine Fest­stel­lungs­kla­ge sei in die­sem Fall "schlicht­weg un­zu­läs­sig", sagte Rich­ter Uwe Drey­er. Er warf dem Mann aus dem Land­kreis Stade vor, das Ver­fah­ren mut­wil­lig zu füh­ren, mög­li­cher­wei­se liege eine Straf­tat vor.

DRV lehn­te Ren­ten­an­trag ab

Bei der DRV hatte der Klä­ger, des­sen tat­säch­li­ches Le­bens­al­ter strit­tig ist, die Ge­wäh­rung einer Al­ters­ren­te be­an­tragt, da er in­zwi­schen 102 Jahre alt sei, mit­hin das Ren­ten­al­ter er­reicht habe und nicht län­ger auf die Rente war­ten könne. Die DRV lehn­te den An­trag ab, da der Mann nach den Daten des Ver­si­che­rungs­kon­tos im Jahr 1973 ge­bo­ren wurde, also erst 48 Jahre alt sei. Au­ßer­dem gehe er einer Voll­zeit­tä­tig­keit als Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ter nach, was bei einem 102-jäh­ri­gen recht un­wahr­schein­lich sei.

Klä­ger legt selbst ver­fass­te "Ge­burts­be­schei­ni­gung" aus dem Jahr 1919 vor

Rich­ter Uwe Drey­er wirft dem Mann vor, das Ver­fah­ren mut­wil­lig zu füh­ren, mög­li­cher­wei­se liege eine Straf­tat vor - «die mög­li­cher­wei­se ein an­de­res Ver­fah­ren nach sich zieht». Schon wäh­rend der münd­li­chen Ver­hand­lung warnt der Rich­ter, dass Klä­ger in be­stimm­ten Fäl­len die Ver­fah­rens­kos­ten tra­gen müs­sen. Im Vor­feld und auch wäh­rend der Ver­hand­lung ver­sucht ihm Drey­er eine Brü­cke zu bauen - und fragt: "Sol­len wir wei­ter­ma­chen?" Die Ant­wort lau­tet, wie aus der Pis­to­le ge­schos­sen: "Na klar." Er be­harrt dar­auf, im Jahr 1919 in Han­no­ver ge­bo­ren wor­den zu sein. Er legte hier­zu eine ei­des­statt­li­che Er­klä­rung und eine selbst ver­fass­te "Ge­burts­be­schei­ni­gung" vor. Die vor­lie­gen­den Daten der DRV seien falsch. 1973 habe er in Stade einen Un­fall er­lit­ten, über den er "aus Si­cher­heits­grün­den" nicht spre­chen dürfe. Drey­er frag­te nach, wel­che Si­cher­heits­grün­de das denn sein soll­ten. "Das muss ich hier nicht er­läu­tern", ant­wor­tet der Mann. Der Rich­ter schmun­zelt.

LSG weist Be­ru­fung zu­rück

Dies über­zeug­te das Lan­des­so­zi­al­ge­richt nicht. Nach­dem be­reits ein ers­tes Ge­richts­ver­fah­ren nicht im Sinne des Klä­gers ver­lief, wies nun die zwei­te In­stanz die Be­ru­fung zu­rück. "Dass wir es nicht mit einem 102-jäh­ri­gen Men­schen zu tun haben, ist, glau­be ich, of­fen­sicht­lich", er­klär­te Rich­ter Drey­er. Das Ge­richt hatte zur wei­ter­füh­ren­den Auf­klä­rung des Sach­ver­halts das per­sön­li­che Er­schei­nen des Man­nes zum Ter­min an­ge­ord­net und sei­nen Ar­beit­ge­ber ge­la­den. Nach Ge­richts­an­ga­ben lei­det der Mann an einer spas­ti­schen Läh­mung, ar­bei­tet aber nach wie vor als Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ter in Voll­zeit beim Land­kreis Stade. Eine Re­vi­si­on wurde nicht zu­ge­las­sen.

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2021 (ergänzt durch Material der dpa).

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