LSG Niedersachsen-Bremen: Keine fingierte Antragsgenehmigung gegenüber Krankenkasse bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen

Wenn eine Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er als genehmigt. Werde diese Regelung aber rechtsmissbräuchlich genutzt, trete die Fiktion nicht ein, entschied jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau in einem Eilverfahren die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung von ihrer Krankenkasse unter Berufung auf einen in einem Generalkonsulat im Ausland abgegebenen, bislang nicht beschiedenen Antrag begehrt (Beschluss vom 30.08.2018, Az.: L 16 KR 362/18 B ER).

Zweiten Antrag während Urlaubsreise bei Konsulat eingereicht

Die 53-Jährige litt seit vielen Jahren an vermehrten Fetteinlagerungen in Armen und Beinen. Bei einer Größe von 1,68 Metern wog sie 87,5 Kilogramm. Nachdem die Krankenkasse innerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens mitgeteilt hatte, dass eine Liposuktion keine zugelassene Behandlungsmethode sei und deshalb nicht bezahlt werde, stellte die Frau einen zweiten Antrag, dieses Mal jedoch während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey/Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse.

Antragstellerin stützt sich auf ausgebliebene Bearbeitung zweiten Antrags

Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Eine Liposuktion müsse aufgrund der "beängstigenden Fortentwicklung" des Erkrankungsbildes nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, sodass nach ihrer Ansicht die Genehmigungsfiktion eingetreten sei.

LSG verneint Voraussetzungen für Eilverfahren

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht anzuschließen. Voraussetzung für ein Eilverfahren seien schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel erfüllten diese Voraussetzungen nicht.

Rechtsmissbrauch steht Genehmigungsfiktion entgegen

Außerdem sei die Genehmigungsfiktion auch rechtlich nicht eingetreten, so das LSG weiter. Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch. Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Genehmigungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.08.2018 - L 16 KR 362/18 B ER

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2018.

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