Kein einklagbarer Inflationsausgleich für Sozialhilfeempfänger

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf Erhöhung der existenzsichernden Leistungen als Inflationsausgleich. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Für eine derartige gerichtliche Anordnung fehle die rechtliche Grundlage, da eine Erhöhung der Regelsätze Sache des Gesetzgebers sei. Im Übrigen seien die Regelsätze mit Blick auf die "Entlastungspakete" der Bundesregierung nicht offensichtlich unzureichend, betonte das Gericht.

Sozialhilfeempfänger verlangte Inflationsausgleich bei Regelleistungen

Ein Empfänger ergänzender Grundsicherungsleistungen verlangte wegen der "exorbitant gestiegenen Inflationsrate" eine Erhöhung der ihm zustehenden monatlichen Regelleistung in Höhe von 449 Euro auf 620 Euro. Mit einem diesbezüglich bei Gericht eingereichten Eilantrag machte er geltend, dass der bisherige Regelbetrag angesichts der Preissteigerungen – insbesondere bei Nahrungsmittels – unzureichend sei und die Menschenwürde untergrabe. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

LSG lehnt Eilantrag ab – Erhöhung der Regelsätze ist Sache des Gesetzgebers

Das Landessozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Regelsatz mit Blick auf "Entlastungspakete" auch nicht offensichtlich unzureichend

Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche, um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und bereits mit entsprechenden Maßnahmen wie dem 9-Euro-Ticket, dem Tankrabatt und der Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger in Höhe von 200 Euro reagiert hätten. Weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern seien im sogenannten Dritten Entlastungspaket angekündigt worden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2022 - L 8 SO 56/22 B ER

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2022.