Kein Anspruch auf MRT-Brustkrebsnachsorge ohne ärztliche Indikation

Gesetzliche Krankenversicherungen müssen nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen, wenn hierfür keine ärztliche Indikation besteht. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 11.03.2021 als Beschwerdeinstanz in einem Eilverfahren entschieden. Die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen sei ausreichend.

Brustkrebspatientin wollte regelmäßige MRT-Untersuchungen

Antragstellerin ist eine 63-jährige Frau, bei der im Jahre 2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt wurde. Nach der OP war eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen. Hierfür bestand sie auf regelmäßige MRT-Untersuchungen. Eine Untersuchung durch Ultraschall oder Mammographie lehnte sie ab. Erstere erschien ihr nicht sicher genug. Letztere hielt sie für unzumutbar, weil ihr durch die Kompression der Brust große Schmerzen entstünden.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Die Krankenkasse weigerte sich unter Hinweis auf ein MDK-Gutachten, die Kosten für regelmäßige MRT-Untersuchungen zu übernehmen. Nach der Expertise sei es nicht plausibel, warum kurz nach der OP eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, seien erst dann weitergehende Untersuchungen angezeigt. Das Sozialgericht hat der Kasse Recht gegeben und den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

LSG lehnt Kostenübernahme für MRT-Untersuchungen ohne ärztliche Indikation ebenfalls ab

Das Landessozialgericht hat nunmehr die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Eine regelmäßige MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses komme eine solche Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend seien. Im Fall der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen. Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2021 - L 4 KR 68/21 B

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2021.