Jobcenter muss Kosten für Unterrichts-iPad nicht erstatten
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© Sebadelha Julie ABACA / picture alliance
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Schüler im Hartz-IV-Bezug haben auch dann keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein iPad durch den Grundsicherungsträger, wenn in ihrer Klasse ein auf die Verwendung solcher Tablets gestützter Unterricht stattfindet. Ein iPad sei ein Luxusartikel und kein notwendiger Schulbedarf, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 06.10.2020, ließ aber die Revision zu.

Kostenerstattung für schulisch genutztes iPad?

Zugrunde lag das Verfahren einer Sechstklässlerin aus der Region Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten von etwa 460 Euro. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren. Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch ausgegrenzt würde. Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.

LSG: iPad ist kein notwendiger Schulbedarf

Das Landessozialgericht hat die Klage der Schülerin unter Zulassung der Revision abgewiesen. Das Jobcenter müsse die Kosten nicht erstatten. Vielmehr seien Kosten für digitale Geräte aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf.

Ausstattung mit Lernmitteln obliegt grundsätzlich dem Schulträger

Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse. Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden.

Schule verstößt durch Bevorzugung der Firma Apple gegen Neutralitätspflicht

Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers. Die Schule habe im Übrigen durch die Bevorzugung der Firma Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen, so die Richter weiter. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.10.2020 - L 7 AS 66/19

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2020.

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