Jobcenter geht von Aufgabe bisherigen Wohnorts aus
Der Kläger bezog als Grundsicherungsempfänger Unterkunftskosten für eine Wohnung. Nachdem er im Rahmen einer 70 Kilometer entfernten Förderungsmaßnahme in einem Friseursalon eine Beziehung zur Inhaberin aufnahm und zudem eine selbstständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung ausübte, stellte das Jobcenter bei einem Hausbesuch fest, dass er sich nicht mehr am bisherigen Wohnort aufhält. Der Kläger zog gegen die daraufhin erfolgte Einstellung der Leistungen vor Gericht. Seiner Ansicht nach muss das Jobcenter weiter für die bisherige Wohnung zahlen und außerdem die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf.
LSG: Kläger hat Wohnung tatsächlich nicht genutzt
Das LSG hat die Klage abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Wohnnutzung sei pauschal und nicht glaubhaft. Abzustellen sei vielmehr auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter. Hierbei habe sich die Wohnung stark ausgekühlt gezeigt. Die Temperatur hätte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel hätten sich ebenso wenig in der Wohnung befunden, wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher seien aus der Steckdose gezogen worden. Die Heizkostenabrechnung hätte einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat ergeben und damit weit unterhalb des Erwarteten gelegen.