LSG Niedersachsen-Bremen: Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernimmt das Jobcenter nur für selbstbewohntes Wohneigentum. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Deswegen habe ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Sanierung eines Segelbootes (Urteil vom 12.03.2020, Az.: L 15 AS 96/19).

Hartz-IV-Empfänger nutzt Boot als Unterkunft

Geklagt hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für 6.000 Euro – laut Vertrag – gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft.

Übernahme der Kosten für Dieselofen angefragt

Beim Jobcenter beantragte der Mann die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr. Die Kosten von rund 2.700 Euro könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe.

LSG: Bedarf nur für Sanierung selbst bewohnten Hauses

Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab. Auch das LSG hat jetzt einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint. Es hat seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.

Ofeneinbau hier zudem als Modernisierung anzusehen

Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung, fährt das LSG fort. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hier biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.03.2020 - L 15 AS 96/19

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2020.

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