Hartz-IV-Empfänger begehrt Bezahlung alternativmedizinischer Präparate
Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz-IV-Empfängers, der Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate verlangte. Dies begründete er damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol) nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.
LSG: Jobcenter muss keine Präparate außerhalb des GKV-Leistungskatalogs bezahlen
Das LSG hat dagegen einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Die geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen.
Ausnahmen nur bei medizinischer Indikation möglich
Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.