Kostenübernahme vom Jobcenter für separaten Stromzähler begehrt
Der Antragsteller, der SGB-II-Leistungen bezog, begehrte vom Jobcenter Harburg die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Drehstromzählers in Höhe von rund 700 Euro. Die gesetzliche Warmwasserpauschale reiche in seinem Fall nicht aus und höhere Warmwasserkosten könnten aufgrund der neuen Rechtslage seit 2021 nur noch dann vom Jobcenter übernommen würden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei. Außerdem bestehe aufgrund der pandemiebedingten Hygieneregeln ein erhöhter Bedarf. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Mit seinem Eilantrag nach erfolglosem Widerspruch scheiterte der Antragsteller beim SG. Er legte dagegen Beschwerde ein.
LSG: Mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch auf Kostenübernahme
Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messeinrichtungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.