Jobcenter muss keinen Stromzähler für Warmwasserboiler zahlen

Bezieher von SGB-II-Leistungen haben gegen das Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwasserbereitung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden. Für einen solchen Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage.

Kostenübernahme vom Jobcenter für separaten Stromzähler begehrt

Der Antragsteller, der SGB-II-Leistungen bezog, begehrte vom Jobcenter Harburg die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Drehstromzählers in Höhe von rund 700 Euro. Die gesetzliche Warmwasserpauschale reiche in seinem Fall nicht aus und höhere Warmwasserkosten könnten aufgrund der neuen Rechtslage seit 2021 nur noch dann vom Jobcenter übernommen würden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei. Außerdem bestehe aufgrund der pandemiebedingten Hygieneregeln ein erhöhter Bedarf. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Mit seinem Eilantrag nach erfolglosem Widerspruch scheiterte der Antragsteller beim SG. Er legte dagegen Beschwerde ein.

LSG: Mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch auf Kostenübernahme

Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messeinrichtungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 - L 11 AS 415/22 B ER

Redaktion beck-aktuell, 24. Oktober 2022.