LSG Niedersachsen-Bremen: Jobcenter muss Fahrtkosten zu Nachhilfekurs nicht erstatten

Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung schließen keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort ein. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22.03.2018 entschieden (Az.: L 11 AS 891/16).

Mit Pkw zum Nachhilfekurs gebracht – Jobcenter ersetzt Kosten nur teilweise

Geklagte hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg, die auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt hatte. Da ihre Schülermonatskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem Pkw gefahren. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangte sie eine Erstattung von 0,20 Euro/km. Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobilitätskosten von 15,55 Euro berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.

Fahrtkosten nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig

Die weitergehende Klage der Schülerin hat das LSG abgewiesen. Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten – beispielsweise für Eingliederungsleistungen – explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen.

Bestreitung der Kosten durch Umschichtungen aus Regelbedarf hier zumutbar

Zwar könnten Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um maximal 3,65 Euro/Monat überschritten.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018 - L 11 AS 891/16

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2018.

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