Mehr als angemessen: Jobcenter muss bei Marktenge höhere Miete übernehmen

Das Jobcenter muss bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren zugunsten einer sechsköpfigen Familie mit einem schwerbehinderten Kind entschieden.

Die Familie besteht aus der Mutter und fünf Kindern im Alter von neun bis 22 Jahren. Das älteste Kind ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 Quadratmeter großen Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der schwerbehinderte Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.

Nach langer Suche fand die Familie eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass auf 1.425,60 Euro immer noch über der Angemessenheitsgrenze von 1.353 Euro lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Jobcenter muss Kosten der Wohnung übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Jobcenter dazu verpflichtet, die Zusicherung zu erteilen (Beschluss vom 13.10.2023 –  L 13 AS 185/23 B ER). Die höheren Kosten seien aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot von Wohnungen für größere Personenzahlen. Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering – dies habe die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt.

Ferner müsse der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit gegebenenfalls an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023 - L 13 AS 185/23 B ER

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Oktober 2023.