Mietkosten-Übernahme nach Umzug in Haus verweigert
Eine Familie lebte zunächst mit vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog sie zum September 2020 in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, für das eine monatliche Kaltmiete von 1.300 Euro zu zahlen war. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten, da die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt nach üblichen Maßstäben bei 919 Euro liegt.
LSG: Volle Mietkosten vorübergehend zu übernehmen
Das LSG hat das Jobcenter zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten verpflichtet. Die neue Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II sehe vor, dass in Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen solle, ob Miete, die Leistungsbezieher für ihre Wohnung zahlen müssten, zu hoch sei. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung.
Hilfebedürftigkeit muss nicht auf Pandemie zurückzuführen sein
Darüber hinaus hat das LSG ausgeführt, dass die Regelung auch Anwendung findet, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage sei ausdrücklich nicht erforderlich.
Norm gilt möglicherweise sogar für Luxusmieten
Die Norm sei nach der Kommentarliteratur möglicherweise sogar auf exorbitant hohe Mieten beziehungsweise Luxusmieten anwendbar, da es sich um eine unwiderlegbare Fiktion handele. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu hohen Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.