LSG Niedersachsen-Bremen: Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Bankkonto müssen Leistungen zurückzahlen

Ein Ehepaar im Hartz-IV-Bezug muss die über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren erhaltenen Leistungen in Höhe von rund 175.000 Euro zurückzahlen, weil es erhebliche Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 14.03.2018 entschieden (Az.: L 13 AS 77/15, BeckRS 2018, 3805) und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Behörden entdeckten Schweizer Bankkonto auf Namen des Hartz-IV-Empfängers

Die Kläger - ein Ehepaar aus dem Landkreis Emsland - bezogen seit dem Jahr 2005 Grundsicherungsleistungen. Im Antragsformular hatten sie gegenüber dem Jobcenter ursprünglich angegeben, kein verwertbares Vermögen zu besitzen. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von etwa 147.000 Euro. Es hob die Bewilligung auf und forderte sämtliche bisherigen Leistungen zurück. Die Klage des Ehepaars, die sich darauf stützten, dass es sich nicht um ihr Vermögen handele, blieb ohne Erfolg.

LSG: Kläger haben Vermögen arglistig verschwiegen

Das Landessozialgericht hat nunmehr auch die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Bei dem Schweizer Konto habe es sich um verwertbares Vermögen der Kläger gehandelt, das diese arglistig verschwiegen hätten. Die Kläger hätten zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto vorgenommen, ein Auto gekauft, Sondertilgungen des Hauskredits getätigt und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne bezahlt. Durch selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von etwa -33.000 Euro dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro ausgeglichen worden sei.

Ehepaar versuchte sich näherer Überprüfung zu entziehen

Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern habe das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden, er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschienen sei, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018 - L 13 AS 77/15

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2018.

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