Seit 2014 hatte das in Bremen gemeldete nigerianische Paar vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen bezogen. 2018 kontrollierte die Bundespolizei es bei der Einreise am Flughafen. Weil die Stempel in den Pässen auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt schließen ließen, stellte das Jobcenter Bremen die Leistungen ein und forderte sie für die Vergangenheit zurück. Der Mann und die Frau hätten sich ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers im Ausland aufgehalten und so für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden. Das schließe den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus.
Hiergegen klagte das Paar. Es bestritt seine Ortsabwesenheit und benannte Zeugen, die seinen Aufenthalt in Deutschland bestätigen sollten. Das Jobcenter sei für die Abwesenheit beweispflichtig. Das LSG sah dies anders und bestätigte überwiegend die Rechtsauffassung des Jobcenters (Urteil vom 24.01.2024 – L 13 AS 395/21). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Eheleute für Vermittlungsbemühungen des Jobcenters erreichbar waren. Für einen Aufenthalt in Deutschland gebe es keine belastbaren Nachweise. Beweispflichtig seien insofern die Eheleute. Die vom Jobcenter finanzierte Wohnung in Bremen sei tatsächlich nicht bewohnt worden und das Paar habe zahlreiche Meldeversäumnisse begangen.
Hinzu komme, das der Mann einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma sowie eine Steuerkarte des Landes besitze. Seinen Reisepass habe er nachträglich manipuliert, indem er ihn einer anderen Person "zum Abstempeln" im Ausland mitgegeben habe. Die Frau habe eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Ein Aufenthalt in Deutschland sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil alle Kinder in Nigeria zur Schule gingen, während die Eltern in Deutschland keinen beruflichen Verpflichtungen nachgingen. Den zum Teil anderslautenden Aussagen der Zeugen glaubte das LSG nicht – zumal der Mann mit dem Ansinnen an einen Zeugen herangetreten sei, ihm hiesige Kontakte zu bestätigen.
Angesichts dieser Faktenlage sei davon auszugehen, dass sich das Paar immer nur kurz in Deutschland aufgehalten habe. Wegen ihrer fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts sei eine Beweislastumkehr gerechtfertigt. Das Paar könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe.