Gesetzliche Krankenkassen müssen für Heilpraktiker, Feldenkrais-Therapie und Ginseng nicht zahlen

Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für eine alternative Behandlung durch Heilpraktiker in einem Naturheilzentrum, mittels einer Feldenkrais-Therapie oder mit Nahrungsergänzungsmitteln und Ginseng. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 19.08.2020 entschieden und mehrere Klagen eines Mannes, der unter anderem an chronischer Erschöpfung leidet, abgewiesen.

Kläger begehrte Kostenübernahme für verschiedene alternative Behandlungsmethoden

Der Kläger leidet seit Langem unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für verschiedene alternative Behandlungsansätze. Dabei handelte es sich um eine Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum, eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten sowie eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jeweils ab. Dagegen richteten sich die Klagen des Mannes.

LSG: Heilpraktiker von selbstständiger Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse jeweils bestätigt. Eine Übernahme der Kosten für eine Behandlung in einem Naturheilzentrum komme nicht in Betracht, da Heilpraktiker von der selbstständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen seien. Das LSG stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach umfasse der Leistungskatalog der GKV unter anderem die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch.

Nahrungsergänzungsmittel und Ginseng nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst

Nahrungsergänzungsmittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen, so das LSG im zweiten Urteil. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems. Für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

Kein anerkannter therapeutischer Nutzen der Feldenkrais-Methode

Auch für eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode scheide eine Kostenübernahme aus, so das Gericht in einer weiteren Entscheidung. Voraussetzung dafür sei ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels. Die Feldenkrais-Lehren seien eine pädagogische Bewegungstherapie, die sich mit dem gesamten Menschen, seinen Gewohnheiten und seinem vorhandenen Potential beschäftige. Ein spezifischer therapeutischer Nutzen sei hier jedoch nicht anerkannt. Wissenschaftliche Erkenntnisse in Form von Einzelfallberichten, Assoziationsbeobachtung, Berichte von Expertenkommissionen oder Studien lägen dazu nicht vor. Ferner gebe es Standardbehandlungen wie Physiotherapie für Wirbelsäulenbeschwerden. Standardmethoden verdrängten den Anspruch auf weniger erprobte Innovationen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020 - L 4 KR 470/19

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2020.