Geringe Körpergröße ist keine Krankheit

Eine geringe Körpergröße ist keine Krankheit im Rechtssinne. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Damit war der Antrag einer 1,50 Meter großen Frau auf Übernahme der Kosten für eine operative Beinverlängerung durch die Krankenkasse erfolglos. Alltagsschwierigkeiten sei mit Hilfsmitteln zu begegnen, psychischen Problemen mit therapeutischen Verfahren, so das LSG.

Übernahme der Kosten für Beinverlängerung begehrt

Geklagt hatte eine junge Frau, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 Meter erreicht hatte. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. Dafür sollten Ober- beziehungsweise Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Zur Begründung führte die Frau aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei auch in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 bis 1,65 Meter. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da eine geringe Körpergröße nicht als eine Krankheit zu bewerten sei, die einen Leistungsanspruch auslöse.

LSG bestätigt Ablehnung der Kostenübernahme

Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur 3% der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränkte et cetera. Das LSG hat nun allerdings die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich auf die einhellige Rechtsprechung gestützt, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 Meter nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und gegebenenfalls angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten köperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.07.2022 - L 16 KR 183/21

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, 18. Juli 2022.