Flamenco als Kunst?
Die Künstlersozialkasse hatte die Ablehnung damit begründet, dass Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten. Die Klägerin, die Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen anbietet und gelegentlich auch solo auftritt, hatte hingegen auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos verwiesen. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco nicht vom Deutschen Tanzsportverband als Tanzart gelistet sei.
LSG: Unterrichtsangebot vergleichbar mit Freizeitsport
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der Künstlersozialkasse bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufsvorbereitung biete sie nicht an. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland – anders als in Spanien – kaum Berufsmöglichkeiten für Flamencotänzer gebe.