Aussetzung der Hartz-IV-Anspruchsprüfung in Corona-Zeiten nicht grenzenlos

Mit dem Sozialschutzpaket hat der Gesetzgeber die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen in Corona-Zeiten vereinfacht, indem er eine abermalige Anspruchsprüfung bis Ende 2020 ausgesetzt hat. Dass diese neue Sonderregelung jedoch nicht grenzenlos gilt, zeigt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun erstmalig auf. Das Amt müsse nicht "sehenden Auges" zunächst zu Unrecht bewilligte Leistungen weiterzahlen.

Jobcenter übernahm zunächst Kaufpreisraten für Haus

Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes, der bereits seit 2013 Hartz IV bezieht. Er lebt mit seiner Frau in einem Haus, für welches er einen sogenannten Mietkaufvertrag geschlossen hatte. Die monatlichen Zahlungen aus diesem Vertrag wurden durch das Jobcenter bisher als Miete berücksichtigt, obwohl sie Kaufpreisraten für das Haus darstellten. Nachdem das Jobcenter Klarheit über die genaue Art der Unterkunftskosten erhalten hatte, verweigerte es die Weiterbewilligung. Demgegenüber verlangte der Mann weitere Leistungen und berief sich darauf, dass Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie von Amts wegen unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter zu bewilligen seien.

Abtrag des Kaufpreises ist keine Hartz-IV-Leistung

Das LSG hat zunächst festgestellt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung fehlerhaft ist. Denn vom Jobcenter sei grundsätzlich nur die Miete zu übernehmen. Im vorliegenden Fall dienten die Raten jedoch dem Abtrag des Kaufpreises. Damit führten sie zu einer Vermögensbildung, die vom Jobcenter nicht übernommen werden dürfe.

Keine Fortzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen

Es bestehe auch kein Anspruch auf Fortbewilligung der Leistungen aufgrund der Sonderregelungen des Sozialschutzpakets. Mit der neuen Vorschrift des § 67 Abs. 5 S. 3 SGB II erfolge zwar die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen bei bereits seit Längerem im Bezug stehenden Betroffenen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ohne Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen. Diese Vorschrift dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein Jobcenter "sehenden Auges" Leistungen zu Unrecht gewähre.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2020 - L 11 AS 415/20 B ER

Redaktion beck-aktuell, 19. Oktober 2020.