LSG Niedersachsen-Bremen: Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger rechtmäßig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat erstmalig entschieden, dass die Verwaltungsanweisung der Stadt Bremerhaven zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem örtlichen Mietspiegel einem "schlüssigen Konzept" entspricht. Die in Bremerhaven für Hartz-IV-Empfänger vorgesehenen Unterkunftskosten seien demnach rechtmäßig. Das Urteil vom 13.09.2018 hat laut LSG Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren. Die Revision ist nicht zugelassen worden (Az.: L 15 AS 19/16).

Jobcenter setzt Bruttokaltmiete von 420 Euro für Dreipersonenhaushalt an

Geklagt hatte eine damals dreiköpfige Familie aus Bremerhaven, die in einer 77 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung lebte. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 Euro pro Quadratmeter und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 Euro für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.

LSG hält Möglichkeit der Anmietung angemessener Wohnung für gesichert

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt. Die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten könne. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden habe. Datengrundlage waren circa 1.000 Mietverträge. An der Erstellung seien unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt gewesen. Die Daten seien als repräsentativ und valide zu bewerten, sodass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2018 - L 15 AS 19/16

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2018.

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