Jobcenter setzt Bruttokaltmiete von 420 Euro für Dreipersonenhaushalt an
Geklagt hatte eine damals dreiköpfige Familie aus Bremerhaven, die in einer 77 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung lebte. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 Euro pro Quadratmeter und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 Euro für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.
LSG hält Möglichkeit der Anmietung angemessener Wohnung für gesichert
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt. Die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten könne. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden habe. Datengrundlage waren circa 1.000 Mietverträge. An der Erstellung seien unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt gewesen. Die Daten seien als repräsentativ und valide zu bewerten, sodass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.