Berufsbedingte Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm abgelehnt

Eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern reicht selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens aus. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Das Gericht stütze sich dabei auf die fachmedizinischen "Königsteiner Empfehlungen".

Streit um Anerkennung eines beruflichen Hörschadens

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen Offshore-Helikopterservice in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger. Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft den Verdacht auf eine Berufskrankheit. Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei.

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der errechnete Lärmpegel nicht hoch genug gewesen sei. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend, um eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit zu verursachen. Demgegenüber meinte der Mann, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig bei dem Helikopterservice aufgetreten. Davor habe er keine Beeinträchtigungen gehabt. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

LSG: 14-monatige Tätigkeit trotz erhöhter Lärmbelastung nicht ausreichend

Das LSG hat die Berufung nach Einholung mehrerer Gutachten und Vornahme einer Lärmmessung am Arbeitsplatz zurückgewiesen. Auch die Werte der Messung reichten für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Hierzu habe sich das Gericht auf die fachmedizinischen "Königsteiner Empfehlungen" gestützt, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung (mehrere Jahre/Jahrzehnte ≥ 85 db(A)) entwickeln könne. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes etwa 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen. Außerdem erreichten auch Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150-165 db (C).

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2022 - L 14 U 107/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2022.