Ein Mann war bis Mitte 2023 bei einem privaten Verein angestellt. Für seine dortige Tätigkeit hatte er als Rollstuhlfahrer von der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitsassistenz erhalten. Danach wurde der Mann Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft. In der Folge lehnte die BA die weitere Förderung der Arbeitsassistenz ab, weil die Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis noch eine selbstständige Tätigkeit sei – und damit kein "Arbeitsplatz" im Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung.
Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er verwies auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf und meinte, dass er entweder als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeordnetenentschädigung erhalte, oder als Selbstständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der BA bestätigt (Beschluss vom 03.01.2024 – L 11 AL 67/23 B ER) . Die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die Abgeordnetenentschädigung kein Arbeitseinkommen. Ein Abgeordneter sei vom Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste.
Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- beziehungsweise abgeordnetenrechtlich zu regeln.