Wegeunfall auch bei coronabedingtem Start an Drittort

Wie das Landessozialgericht München mitteilt, haben in mehreren Verfahren um das Thema "Wegeunfall bei coronabedingtem Start an drittem Ort" die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2020 Vergleiche zugunsten der Versicherten geschlossen.

Klarstellende Urteile des BSG

In den verglichenen Fällen wohnten die Versicherten wegen einer Quarantäne oder Corona-Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten und fuhren deshalb von dort und nicht von der Familienwohnung aus zur Arbeit. Wie das LSG ausführt, hatte das BSG in zwei Urteilen vom 30.01.2020 (BeckRS 2020, 9724, BeckRS 2020, 11511) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfällen von einem sogenannten dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liege dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst seien etwa die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.

Zweck des Aufenthaltes und Weglänge sowie Fahrzeit unerheblich

Das BSG habe in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien seien im dafür SGB VII nicht genannt und führten ansonsten zu ungerechten Ergebnissen. Vor diesen BSG-Urteilen sei die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich gewesen. Die Urteile des BSG beinhalteten dagegen eine deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweiterten für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Redaktion beck-aktuell, 8. April 2021.