Kurstrainer im Fitnessstudio sind sozialversicherungspflichtig

Ein Fitnesstrainer, der als Kursleiter ohne eigenes unternehmerisches Risiko in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden ist und eine Stundenvergütung erhält, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das LSG München entschieden.

Im Streit geht es um die Beschäftigungspraxis eines Fitnessstudios mit Kursangebot. Die jeweiligen Trainer der Einzel- und Gruppenkurse rechnen nach Zeitaufwand ab und werden von dem Fitnessstudio als freie Mitarbeiter bezeichnet. 

Die Rentenversicherung beanstandete dies und stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Sie forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Nachdem der hiergegen gerichtete Eilantrag erfolglos war, legte das Studio Beschwerde ein. 

LSG bestätigt Sozialversicherungspflicht für Fitnesstrainer

Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Fitnesstrainer seien als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen, da sie als Kursleiter in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden seien und selbst keinerlei unternehmerisches Risiko trügen.

Das Studio bestimme das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen und akquiriere die Kunden. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszufüllen und könnten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen. Die geleistete Arbeit werde zudem – wie bei Arbeitnehmern - stets nach Zeitaufwand vergütet (Az.: L 7 BA 72/23 B ER).

LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2023 - L 7 BA 72/23 B ER

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2023.