Antragsteller fordert Auskunft über Urlaubsvertretung
Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters. Diese forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz mit der Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.
Schutzwürdiges Interesse des Antragstellers bleibt gewahrt
Das Landessozialgericht hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht München – im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenters getroffene interne Vertretungsregelung, hier durch eine Sammeladresse, gewahrt.