LSG München: Jobcenter muss Namen und Mailadressen von Urlaubsvertretungen nicht nennen

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen. Das hat das Landessozialgericht München entschieden und den Antrag eines Mannes abgelehnt, der zwar Namen und E-Mail-Adresse seiner Sachbearbeiterin kannte, nicht aber die Daten der Urlaubsvertretung. Hier hatte man ihn für weitere Unterlagen an eine Sammeladresse verwiesen (Beschluss vom 11.09.2017, Az.: L7 AS 531/17 B ER, rechtskräftig, BeckRS 2017, 127694).

Antragsteller fordert Auskunft über Urlaubsvertretung

Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters. Diese forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz mit der Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.

Schutzwürdiges Interesse des Antragstellers bleibt gewahrt

Das Landessozialgericht hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht München – im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenters getroffene interne Vertretungsregelung, hier durch eine Sammeladresse, gewahrt.

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2017 - AS 531/17 B ER

Redaktion beck-aktuell, 19. Oktober 2017.

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