Künstlersozialabgabe: Auch Musik-Aggregator muss zahlen

Ein Unternehmen vermittelt zwischengeschaltet künstlerische Werke an Streaming-Portale und will dafür keine Künstlersozialabgaben zahlen. Das LSG Berlin-Brandenburg findet: Auch Aggregatoren sind Teil der künstlerischen Verwertungskette – und damit abgabepflichtig im Sinne des KSVG.

Ein Unternehmen übermittelt als sogenannte Aggregatorin Werke von Künstlerinnen und Künstlern in der erforderlichen technischen Form digital an internationale Streaming-Portale. Zwischengeschaltet ist ein weiterer Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Kunstschaffenden räumen den Aggregatoren für den digitalen Vertrieb vertraglich die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte ein und sind dabei auf diese angewiesen, wenn sie möchten, dass ihre Musik am Ende auf öffentlichen Plattformen streambar ist.

Im Zuge einer im Jahr 2018 von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht des Unternehmens zur Künstlersozialversicherung fest. Die Kasse begründete das, dass das Unternehmen entsprechend § 24 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 KSVG den Zweck verfolge, künstlerische Werke darzubieten. Sein wesentlicher Zweck sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des KSVG.

Nach einer Niederlage vor dem SG Berlin wandte sich das Unternehmen schließlich an das LSG Berlin-Brandenburg und argumentierte, man sei lediglich zwischengeschaltete technische Dienstleisterin und nicht auf die Darbietung künstlerischer Werke ausgerichtet – daher also nicht abgabepflichtig nach dem KSVG. Als technische Dienstleisterin könne das Unternehmen die Kosten der Künstlersozialabgabe außerdem nicht von vornherein auf die Endkunden abwälzen.

LSG: Vermittlung der Kunst ist Teil ihrer Verwertung

Doch auch vor dem LSG Berlin‑Brandenburg konnte das Unternehmen mit seiner Argumentation nicht punkten. Die Richterinnen und Richter bestätigten die Sicht der Künstlersozialkasse und der Vorinstanz: Das Unternehmen muss Künstlersozialabgaben nach dem KSVG zahlen (Urteil vom 11.02.2026 - L 1 KR 367/23). Der Kern seiner Tätigkeit bestehe darin, dafür zu sorgen, dass Musik und begleitende Inhalte überhaupt digital veröffentlicht werden können – und das gelte als Darbietung künstlerischer Werke nach dem KSVG. Dazu zähle insbesondere auch das technische Bereitstellen und Aufbereiten künstlerischer Inhalte für Streaming‑Portale, so die Sozialrichterinnen und -richter. 

Dass die Musik am Ende nicht vom Unternehmen selbst, sondern vom Streaming-Portal veröffentlicht wird, spiele keine Rolle. Schon die Vermittlung sei Teil der Verwertung. Auch die mehrstufige Vertriebskette ändere daran nichts. Die technische Aufbereitung für die Portale sei ein wichtiger Baustein der digitalen Vermarktung – und damit abgabepflichtig.

Auch der Einwand des Unternehmens, es habe ja nur an einer Selbstvermarktung durch die Kunstschaffenden mitgewirkt, half ihm nicht weiter: Indem die Künstlerinnen und Künstler den Aggregatoren die ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte einräumten, sei eine eigenhändige digitale Vermarktung gerade nicht möglich. Zwar könne das Unternehmen die Kosten der Künstlersozialabgabe nicht von vornherein auf die Endkunden abwälzen, allerdings würden die Entgelte von den Streaming-Diensten nicht direkt an die Kunstschaffenden, sondern entlang der Kette zuerst an die Aggregatoren weitergeleitet, welche diese erst danach (nach Abzug von Provisionen, Forderungen etc.) an die Künstlerinnen und Künstler weiterleiten würden. Somit bestünden auch diesbezüglich keine Bedenken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen. 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026 - L 1 KR 367/23

Redaktion beck-aktuell, sst, 9. April 2026.

Mehr zum Thema