LSG Niedersachsen-Bremen: Jobcenter muss Aufnahme selbstständiger Tätigkeit zur Abwicklung von Börsentermingeschäften nicht finanzieren

Ein Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb, was Voraussetzung für eine entsprechende Förderung sei. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 13.12.2016, Az.: L 7 AS 1494/15).

60.000 Euro Startkapital für Day-Trading-Ausübung begehrt

Ein langjähriger Empfänger von SGB II-Leistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont begehrte von seinem zuständigen Jobcenter 60.000 Euro Startkapital für die Ausübung eines sogenannten "Day-Trading mit Index-Futures“ als selbstständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich 10 Arbeitstagen bei einer Erfolgsquote von mindestens 80% Einnahmen in Höhe von 6.400 Euro erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehensraten würde noch immer ein Gewinn von monatlich 2.200 Euro für den Lebensunterhalt verbleiben.

Verweis auf wirtschaftliche Tragfähigkeit

Seine Markteinschätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten "Candlestick Charting Technique“, so der Antragsteller weiter. Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben. Nach seiner Einschätzung sei das Vorhaben daher wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und stelle einen verlässlichen Vorgang dar, mit dem der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne. Ein besonders hohes unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben.

Geschäftsmodell "Termingeschäft" mit erwerbszentriertem Leistungssystem nicht vereinbar

Das Landessozialgericht vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das von dem Grundsicherungsempfänger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Gesetz bestehe vielmehr ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 - L 7 AS 1494/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2017.