Krankenkasse legte Rente der Beitragsbemessung zugrunde
Eine 67-jährige Frau aus Kassel war im zugrunde liegenden Fall seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4% ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.
Altersbezüge mit Einkommensersatzfunktion
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.
Kein Arbeitsverhältnis erforderlich
Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung heranzuziehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.